BGBl. Nr. 263/1966
263. Bundesgesetz: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung über das Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen
Bundesgesetz vom 9. November 1966, mit dem eine Bestimmung der Verordnung über das Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15aufgehoben
Paragraph 15,
Hinsichtlich der Eisenbahnlinien der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft) sind bis auf weiteres nur die Arbeiten zur Verfassung des Bahnbestandblattes und der zweiten Abteilung des Lastenblattes durchzuführen. Die Vertretung dieser Unternehmung obliegt zu Lasten der Stelle, welche die Kosten der Anlegung des Eisenbahnbuches für die Linien dieser Gesellschaft endgültig zu tragen haben wird, der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen”.