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BGBl. Nr. 263/1966

kundgemacht 07.12.1966 RIS↗Parlament↗
263. Bundesgesetz: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung über das Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen
Bundesgesetz vom 9. November 1966, mit dem eine Bestimmung der Verordnung über das Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. Nr. 263/1966× zu Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen 1 § 0↗RIS↗
§ 15aufgehoben
in Kraft 28.04.1934 – 07.12.1966 · idF BGBl. I Nr. 233/1934 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 263/1966 § 15↗RIS↗

Paragraph 15,

Hinsichtlich der Eisenbahnlinien der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft) sind bis auf weiteres nur die Arbeiten zur Verfassung des Bahnbestandblattes und der zweiten Abteilung des Lastenblattes durchzuführen. Die Vertretung dieser Unternehmung obliegt zu Lasten der Stelle, welche die Kosten der Anlegung des Eisenbahnbuches für die Linien dieser Gesellschaft endgültig zu tragen haben wird, der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen”.