BGBl. Nr. 54/1967
54. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-Novelle 1967
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1967, mit dem das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz neuerlich abgeändert und ergänzt wird (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-Novelle 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31aneu
Paragraph 31 a,
Das an einer mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnung (einem Geschäftsraum) begründete Wohnungseigentum darf innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren, falls das Wohnungseigentum nach dem 31. Jänner 1967 begründet wurde, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach seiner grundbücherlichen Eintragung nur mit Zustimmung des Fonds weiterveräußert werden; das Veräußerungsverbot ist auf Antrag des Fonds zu seinem Gunsten im Grundbuch einzuverleiben.