Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 376/1969

kundgemacht 18.11.1969 RIS↗
376. Verordnung: Erlassung von Richtlinien über die Führung von Lehrkursen zur Fortbildung und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst und in den medizinisch-technischen Diensten
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. Oktober 1969, mit der Richtlinien über die Führung von Lehrkursen zur Fortbildung und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst und in den medizinisch-technischen Diensten erlassen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 376/1969× zu Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 19.11.1969 · idF BGBl. Nr. 376/1969 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Jeder Lehrkurs hat unter ärztlicher Leitung zu stehen. Zur Betreuung der Kursteilnehmer(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine diplomierte Krankenpflegeperson bzw. eine in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ausgebildete, diplomierte Person zu bestellen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der fachlichen Eignung der in Absatz eins, genannten Personen sowie deren Aufgaben, der Bestellung von Stellvertretern (Stellvertreterinnen) sowie der Bestellung von Lehr- und Hilfskräften gelten die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4 sinngemäß.