Absatz eins,Nachgenannte, durch Paragraph eins, wieder in Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften werden bis auf weiteres abgeändert wie folgt:
- Ziffer einsDie Überprüfung einer Patentanmeldung in der Richtung, ob die Erfindung offenbar bereits Gegenstand eines auf Grund einer früheren Anmeldung erteilten Patentes ist (Paragraph 55, Absatz 3 und Paragraph 56, Absatz eins, Patentgesetz), entfällt.
- Ziffer 2Nachstehende Fristen werden verlängert, und zwar
- Litera ain Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 87, Absatz 3, des Patentgesetzes die Frist von einem Monat auf zwei Monate,
- Litera bin Paragraph 57, Absatz 3 und Paragraph 58, Absatz eins, des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf vier Monate,
- Litera cim Paragraph 85 c, Absatz eins, des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen ist, entfällt.