Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 233/1970

kundgemacht 06.08.1970 RIS↗
233. Bundesgesetz: Bodenschätzungsgesetz 1970
Bundesgesetz vom 9. Juli 1970 über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz 1970)
Kundmachung BGBl. Nr. 233/1970× zu BoSchätzG 1970×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoSchätzG 1970) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 07.08.1970 · idF BGBl. Nr. 233/1970 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Ertragsmeßzahl eines Grundstückes geteilt durch dessen Flächeninhalt oder die Summe der Ertragsmeßzahlen von mehreren Grundstücken geteilt durch deren Gesamtflächeninhalt bildet die Bodenklimazahl.
  2. Absatz 2,Die Bodenklimazahl gibt das Verhältnis der natürlichen Ertragsfähigkeit der in Betracht gezogenen Flächen zu der ertragsfähigsten Bodenfläche des Bundesgebietes mit der Wertzahl 100 an.