Absatz eins,Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat die Bestimmungen der Paragraphen 113 bis 127 und 129 bis 136 sinngemäß Anwendung.
BGBl. Nr. 259/1970
259. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Patentgesetzes 1950
Kundmachung der Bundesregierung vom 7. Juli 1970, mit der das Patentgesetz 1950 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 140neu
Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat
Paragraph 140,
- Absatz 2,Der Oberste Patent- und Markensenat hat keine neuen Beweise aufzunehmen.
- Absatz 3,Stellt der Oberste Patent- und Markensenat eine Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens der Nichtigkeitsabteilung fest, welche die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert hat, oder hält er eine Ergänzung des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuverweisen.
Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1965,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)