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BGBl. Nr. 57/1971

kundgemacht 24.02.1971 RIS↗
57. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundespräsidentenwahlgesetzes
Kundmachung der Bundesregierung vom 16. Feber 1971 über die Wiederverlautbarung des Bundespräsidentenwahlgesetzes
Kundmachung BGBl. Nr. 57/1971× zu BPräsWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 25.02.1971 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 57/1971 · danach: BGBl. Nr. 339/1993 § 19↗RIS↗

Paragraph 19, (1) Die Hauptwahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl mindestens zehn Tage vorher durch Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" anzuordnen. Als Wahltag ist von der Hauptwahlbehörde ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, daß bei der engeren Wahl gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen abgegeben werden können.

  1. Absatz 2,Die Kundmachung nach Absatz eins, ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.