Absatz eins,Die Grenzen der in den Paragraphen 2 und 9 umschriebenen Gebiete sind in der Anlage dieser Verordnung festgehalten.
BGBl. Nr. 345/1973
345. Verordnung: Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juni 1973 zum Schutze der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10,
- Absatz 2,Straßen, Wege und Brücken sowie Gewässer, die als Grenze angeführt sind, werden in die bezeichneten Gebiete einbezogen.
- Absatz 3,Alle in den Paragraphen 2 und 9 angeführten Ortsangaben und Höhenkoten beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 : 50.000
- Litera aBlatt 100 – Hieflau, aufgenommen 1966, einzelne Nachträge 1968,
- Litera bBlatt 101 – Eisenerz, aufgenommen 1965, einzelne Nachträge 1968,
- Litera cBlatt 102 – Aflenz-Kurort, aufgenommen 1965, einzelne Nachträge 1967,
- Litera dBlatt 103 – Kindberg, aufgenommen 1965.
- Absatz 4,Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Bruck an der Mur, Leoben und Liezen, beim Magistrat der Stadt Wien, Abteilung 31 – Wasserwerke, beim Wasserverband Hochschwab Süd in Bruck an der Mur, bei den Gemeindeämtern der Marktgemeinde Aflenz-Kurort, der Gemeinde Aflenz-Land, der Stadtgemeinde Eisenerz, der Gemeinde Etmißl, der Gemeinde Gams bei Hieflau, der Gemeinde Gußwerk, der Gemeinde Hafning, der Gemeinde Hieflau, der Gemeinde Landl, der Gemeinde St. Ilgen, der Gemeinde Thörl, der Gemeinde Tragöß, der Marktgemeinde Turnau, der Marktgemeinde Vordernberg und der Gemeinde Wildalpen ist eine Karte nach Absatz eins, zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
- Absatz 5,Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes (Paragraph 2,) sind in der Natur durch Aufstellen von Hinweistafeln entsprechend zu kennzeichnen.