Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Bundesanstalten für Leibeserziehung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichten und zu führen; hiebei findet Paragraph 9, Absatz 2, keine Anwendung.
BGBl. Nr. 140/1974
140. Bundesgesetz: Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Übergangsbestimmungen
Paragraph 11,
- Absatz 2,Lehrgänge an Bundesanstalten für Leibeserziehung, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, sind nach den bisherigen Vorschriften zum Abschluß zu führen.