Absatz eins,Die gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, bestellten Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergeltung für ihre Tätigkeit, für die hiebei gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstige besonders erschwerte Umstände sowie für die damit verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben. Die Vergütung beträgt für jeden Tag der Tätigkeit 5 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch sieben zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage.
BGBl. Nr. 141/1974
141. Bundesgesetz: Tierseuchengesetznovelle 1974
Bundesgesetz vom 5. Feber 1974, mit dem das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen geändert wird (Tierseuchengesetznovelle 1974)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62aneu
Paragraph 62 a,
- Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Tierärzte haben ferner Anspruch auf eine Vergütung für
- Litera aan Werktagen geleistete Überstunden nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956;
- Litera bjede Stunde der Dienstleistung an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956;
- Litera cdie mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten, wie sie einem Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch sieben gebühren;
- Litera ddie Abnützung der gebotenen, vom Tierarzt beigestellten Ausrüstung in Höhe von 2 v. H. des Anschaffungswertes für jeden Tag der Verwendung, jedoch nicht mehr als insgesamt 50 v. H. des Anschaffungswertes;
- Litera edie vom Tierarzt anläßlich der Bestellung beschaffte gebotene Ausrüstung.
- Absatz 3,Die im Absatz 2, Litera d und e angeführte Vergütung entfällt, wenn die Behörde die erforderliche Ausrüstung dem Tierarzt zur Verfügung gestellt hat.
- Absatz 4,Den bestellten Tierärzten ist die Vergütung nach Absatz eins, auch für den Fall ihrer Erkrankung weiter zu leisten, jedoch nicht länger als für sechs Wochen.
- Absatz 5,Die gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, bestellten Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergütung für jede vorgenommene Schutzimpfung. Die Höhe der Vergütung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand, die Art der zu impfenden Tiere und die hiebei gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstige besonders erschwerte Umstände sowie die damit verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben nach Anhören der Bundeskammer der Tierärzte festzusetzen. Dazu gebührt den Tierärzten eine Vergütung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, Litera c,
- Absatz 6,Wird ein bestellter Tierarzt (Paragraph 2 a, Absatz eins und 3) infolge seiner Tätigkeit berufsunfähig, so gebühren ihm Ruhebezüge in Höhe von 80 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch sieben zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage. Auf die Ruhebezüge sind die dem Tierarzt nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des schädigenden Ereignisses gebührenden Leistungen anzurechnen.
- Absatz 7,Findet der Tierarzt infolge seiner Tätigkeit den Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse. Das Ausmaß des Versorgungsgenusses beträgt für
- Litera adie Witwe 60 v. H.,
- Litera bfür jede Halbwaise 12 v. H. und
- Litera cfür jede Vollwaise 30 v. H.
des nach Absatz 6, dem Tierarzt gebührenden Ruhebezuges. Die Bestimmungen der Abschnitte römisch drei, römisch vier und römisch fünf des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Auf die Versorgungsbezüge sind die den Hinterbliebenen nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des Todes des Tierarztes gebührenden Leistungen anzurechnen.