BGBl. Nr. 27/1974
27. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1973
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 über die Änderung abgabenrechtlicher Bestimmungen (Abgabenänderungsgesetz 1973)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29geändertAbs 8
… 14 unveränderte Absätze
Übergangsregelung für das Anlagevermögen
(Selbstverbrauch)
§ 29.
(1) In der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis zum 31. Dezember 1977 unterliegt neben den im § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Umsätzen auch der Selbstverbrauch der Umsatzsteuer.
(2) Selbstverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, im Inland der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt; das gilt auch für Aufwendungen, die in Zusammenhang mit körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens getätigt werden und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 aktivierungspflichtig sind.
(3) Auf Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer durch einen nach § 6 Z. 9 lit. a und lit. b steuerfreien Umsatz erworben hat, finden die Bestimmungen über den Selbstverbrauch keine Anwendung; das gleiche gilt in jenen Fällen, in denen ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut durch einen nichtsteuerbaren Umsatz erworben hat, wenn für diesen Vorgang - wäre er steuerbar gewesen - die Steuerfreiheit nach § 6 Z. 9 lit. a und lit. b hätte in Anspruch genommen werden können.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Wirtschaftsgüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
(5) Die Steuerpflicht nach Abs. 1 tritt nicht ein, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, die nach § 12 Abs. 3 zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, oder wenn auf seine Umsätze § 21 Abs. 6 und 7 oder § 22 anzuwenden sind. Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 oder 5 vor, so tritt die Steuerpflicht insoweit nicht ein, als der Unternehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist.
(6) Bemessungsgrundlage ist der Wert, der im Zeitpunkt des Selbstverbrauches nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung für die Wirtschaftsgüter oder für die aktivierungspflichtigen Aufwendungen anzusetzen ist; die Selbstverbrauchsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
(7) Die Steuer beträgt für den Selbstverbrauch des Kalenderjahres
1973 ......................................... 12 vom Hundert,
1974 ......................................... 9 vom Hundert,
1975 ......................................... 6 vom Hundert,
1976 ......................................... 4 vom Hundert und
1977 ......................................... 2 vom Hundert
(8) Die Steuer für den Selbstverbrauch ermäßigt sich im Kalenderjahr 1973 auf 6 vom Hundert und in den Kalenderjahren 1973 und 1974 und 1975 auf 6 4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Abs. 6), wenn der Unternehmer Ausfuhrumsätze im Sinne des § 28 Abs. 1 tätigt. Die Ermäßigung der Steuer erstreckt sich jedoch nur auf jenen Teil des Selbstverbrauches, der jeweils nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 und 5 anteilsmäßig den Ausfuhrumsätzen der Kalenderjahre 1973 oder, 1974 oder 1975 zuzurechnen ist.
(9) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem der Unternehmer den Selbstverbrauch ausgeführt hat.
… 3 unveränderte Absätze
(10) Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem Unternehmer nach Abs. 1 besteuert wurde, vor dem 1. Jänner 1978 geliefert oder zum Eigenverbrauch entnommen und sind diese Umsätze steuerpflichtig oder nach § 6 Z. 1 steuerfrei, so kann der Unternehmer die von ihm geschuldete Umsatzsteuer kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwendung des im Kalenderjahr der Lieferung oder der Entnahme für den Selbstverbrauch geltenden Steuersatzes (Abs. 7) auf das Entgelt der Lieferung oder den Teilwert des Eigenverbrauches; weder das Entgelt noch der Teilwert dürfen jedoch höher sein als der nach Abs. 6 für den Selbstverbrauch anzusetzende Wert. Liegen im Kalenderjahr des Selbstverbrauches die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 und 5 vor, so vermindert sich der Kürzungsbetrag insoweit, als der Unternehmer in diesem Kalenderjahr zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt war.
(11) Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmeldung und Entrichtung der Steuer sind die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 bis 3 und des § 21 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers die Bemessungsgrundlage und der Zeitpunkt des Selbstverbrauches sowie der Kürzungsbetrag (Abs. 10) zu ersehen sein müssen.
(12) Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des Kalenderjahres 1972 in fertigem oder unfertigem Zustand zum Anlagevermögen eines Unternehmers gehört und konnte dafür ein Vorsteuerabzug nach § 27 nicht in Anspruch genommen werden, so erfolgt die Besteuerung des Selbstverbrauches hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage für den Selbstverbrauch (Abs. 6) den Buchwert des Wirtschaftsgutes zum Schluß des Kalenderjahres 1972 übersteigt. Abs. 9 gilt entsprechend.