Absatz eins,Der Eigentümer kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides (Paragraph 9, Absatz 3,) gegen den Enteignungsantrag Widerspruch erheben, der sich nur darauf gründen darf, daß er das Grundstück entsprechend den Bauvorschriften selbst bebauen will. Ferner kann ein Widerspruch erhoben werden, wenn der Enteignungswerber innerhalb des gleichen durch Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, festgelegten Gebietes über ein anderes für das Bauvorhaben geeignetes Grundstück verfügt. Ist eine Gebietskörperschaft Eigentümer des Grundstückes, so kann sie ihren Widerspruch auch darauf gründen, daß das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird.
BGBl. Nr. 288/1974
288. Bundesgesetz: Bodenbeschaffungsgesetz
Bundesgesetz vom 3. Mai 1974, betreffend die Beschaffung von Grundflächen für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen (Bodenbeschaffungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Widerspruch
Paragraph 10,
- Absatz 2,Ein Widerspruch gemäß Absatz eins, zweiter Satz ist nicht zulässig, wenn das Grundstück zusammen mit benachbarten Grundstücken des Enteignungswerbers einheitlich bebaut werden soll.