BGBl. Nr. 288/1974
288. Bundesgesetz: Bodenbeschaffungsgesetz
Bundesgesetz vom 3. Mai 1974, betreffend die Beschaffung von Grundflächen für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen (Bodenbeschaffungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Rechtsmittel
Paragraph 17,
Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht dem Enteigneten (Paragraph 4, Absatz 2, Eisenbahnenteignungsgesetz) und dem Enteignungswerber die Berufung an die Landesregierung zu. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig.