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BGBl. Nr. 288/1974

kundgemacht 28.05.1974 RIS↗
288. Bundesgesetz: Bodenbeschaffungsgesetz
Bundesgesetz vom 3. Mai 1974, betreffend die Beschaffung von Grundflächen für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen (Bodenbeschaffungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 288/1974× zu Bodenbeschaffungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodenbeschaffungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 29.05.1974 · idF BGBl. Nr. 288/1974 § 25↗RIS↗

Widerruf der Enteignung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Kommt der aus der Enteignung Berechtigte den Verpflichtungen nach Paragraph 23, Absatz eins, nicht nach oder hat er die im Enteignungsbescheid festgesetzte Frist für die Vollendung des Baues (Paragraph 16, Absatz 3,) nicht eingehalten oder wird der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung rechtskräftig abgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 24, - auf Antrag der früheren Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger die Enteignung zu widerrufen.
  2. Absatz 2,Im Falle des Widerrufes der Enteignung hat der aus der Enteignung seinerzeit Berechtigte dem Enteigneten das enteignete Grundstück und dieser dem aus der Enteignung seinerzeit Berechtigten die Entschädigung zurückzustellen. Wertverminderungen des enteigneten Grundstückes gegenüber dem seinerzeitigen Stand sind hiebei zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung seinerzeit Berechtigten verursacht sind und diesen Aufwand nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Im Falle des Widerrufes der Enteignung gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Enteignungsverfahrens (Paragraphen 9 bis 17 sowie 22) sinngemäß. Eine Rückerstattung der bezogenen Nutzungen findet nicht statt; ebenso sind für geleistete Entschädigungen Zinsen nicht zu entrichten.