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BGBl. Nr. 319/1974

kundgemacht 11.06.1974 RIS↗
319. Verordnung: Betriebsrats-Wahlordnung 1974 — BRWO 1974
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Mai 1974 über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat und Jugendvertrauensrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen (Betriebsrats-Wahlordnung 1974 — BRWO 1974)
Kundmachung BGBl. Nr. 319/1974× zu BRWO 1974×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 01.07.1974 · idF BGBl. Nr. 319/1974 § 23↗RIS↗

Wahlzeugen

Paragraph 23,

Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist berechtigt, dem Wahlvorstand für jeden Wahlort höchstens zwei Wahlzeugen zu bezeichnen, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Als Wahlzeugen können außer wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer namhaft gemacht werden.