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BGBl. Nr. 469/1974

kundgemacht 06.08.1974 RIS↗
469. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetznovelle 1974
Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972 geändert wird (Einkommensteuergesetznovelle 1974)
Kundmachung BGBl. Nr. 469/1974× zu EStG 1972×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1972 (EStG 1972) 149 § 0↗RIS↗
§ 72geändertAbs 1 Z 4; Abs 2 Z 1; Abs 3
in Kraft 13.12.1972 – 08.08.1974 · idF BGBl. Nr. 440/1972 · danach: BGBl. Nr. 469/1974 § 72↗RIS↗
in Kraft 09.08.1974 – 29.12.1977 · idF BGBl. Nr. 469/1974 · danach: BGBl. Nr. 645/1977 § 72↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Jahresausgleich
§ 72.
(1) Arbeitnehmer können die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn sie im Kalenderjahr
1. nicht ständig beschäftigt waren oder
2. sonstige Bezüge (§ 67) erhalten haben, die nicht mit den festen Steuersätzen versteuert wurden, oder
3. laufende Arbeitslöhne bezogen haben, die in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht gleich hoch waren, oder
4. den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 57 Abs. 4 2 oder einen Freibetrag gemäß § 62 Abs. 4 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten haben und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung gemäß § 64 keinen Gebrauch gemacht hat oder
5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 geleistet haben oder
6. Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben, dieser aber nicht durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt wurde, oder
7. mehr als eine Lohnsteuerkarte gehabt und sich auf der Ersten Lohnsteuerkarte eingetragene Kinderabsetzbeträge nicht in voller Höhe ausgewirkt haben.
(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches gemäß Abs. 1 ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres bei der für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen. Der Jahresausgleich ist durchzuführen
1. vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nur von ein und demselben Arbeitgeber während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten hat und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 bis 5 gegeben waren; der Arbeitgeber ist berechtigt verpflichtet, den Jahresausgleich auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben,
2. vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers in allen übrigen Fällen.
Ein Jahresausgleich auf Antrag kann für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, nicht durchgeführt werden; ausgenommen sind Arbeitnehmer, die während des ganzen Kalenderjahres im Inland ständig beschäftigt waren. Zeiten des Krankengeldbezuges bzw. des Bezuges von Arbeitslosengeld sind den Beschäftigungszeiten gleichzuhalten.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 80.000 100.000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 80.000 100.000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres dem Wohnsitzfinanzamt der Arbeitnehmer bekanntzugeben. Von dieser Verpflichtung sind die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung befreit, soweit sie Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auszahlen.
(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer veranlagt werden.
(5) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 Z. 2 oder gemäß Abs. 3 ist nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.