Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 469/1974

kundgemacht 06.08.1974 RIS↗
469. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetznovelle 1974
Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972 geändert wird (Einkommensteuergesetznovelle 1974)
Kundmachung BGBl. Nr. 469/1974× zu EStG 1972×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1972 (EStG 1972) 149 § 0↗RIS↗
§ 99geändertAbs 1 Z 2; Abs 3
in Kraft 13.12.1972 – 08.08.1974 · idF BGBl. Nr. 440/1972 · danach: BGBl. Nr. 469/1974 § 99↗RIS↗
in Kraft 09.08.1974 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 469/1974 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 99↗RIS↗
Steuerabzug in besonderen Fällen
§ 99.
(1) Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug eingehoben:
1. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden,
2. bei den im § 28 Abs. 1 Z. 3 aufgezählten Einkünften, wobei es gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 6 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind,
3. bei Aufsichtsratsvergütungen,
4. bei Einkünften aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung.
(2) Der Steuerabzug beträgt 20 v. H. des vollen Betrages der Einnahmen (Betriebseinnahmen); übernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten des Gläubigers, so ist der übernommene Betrag als Leistung des Schuldners den Einnahmen (Betriebseinnahmen) hinzuzurechnen. Der Steuerabzug ist vom Schuldner in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die im Abs. 1 genannten Einkünfte dem Gläubiger (Steuerschuldner) zufließen.
(3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten Beträge auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger, sondern an die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) abführt. sondern an eine inländische juristische Person abführt, die die Urheberrechte wahrt und von dem für die juristische Person zuständigen Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung) zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen worden ist. Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974