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BGBl. Nr. 50/1974

kundgemacht 25.01.1974 RIS↗Parlament↗
50. Bundesgesetz: Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973
Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973)
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) neu § 0↗RIS↗
§ 126neu
in Kraft 01.08.1974 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 50/1974 · danach: BGBl. Nr. 29/1993 § 126↗RIS↗

Paragraph 126,

Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des Paragraph 123, Absatz eins, ist es verboten, Eintrittskarten oder Anweisungen an Personen abzugeben, von denen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bekannt sein muß, daß sie die Karten oder Anweisungen nur zur geschäftlichen Weiterverwertung erwerben wollen; die übliche Abgabe an gleichartige Unternehmen, Reisebüros und dgl. ist jedoch gestattet.