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BGBl. Nr. 50/1974

kundgemacht 25.01.1974 RIS↗Parlament↗
50. Bundesgesetz: Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973
Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973)
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) neu § 0↗RIS↗
§ 159neu
in Kraft 01.08.1974 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 50/1974 · danach: BGBl. Nr. 399/1988 § 159↗RIS↗

Steinmetzmeister

Paragraph 159,

  1. Absatz eins,Der Steinmetzmeister ist berechtigt
    1. Ziffer eins
      zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet werden (Herstellung von Steinportalen, Steinböden, Steinstufen und dgl.),
    2. Ziffer 2
      zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen,
    3. Ziffer 3
      zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten und, unbeschadet des Rechtes der Baumeister, zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Arbeiten darf der Steinmetzmeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen.
  3. Absatz 3,Die Rechte der Kunststeinerzeuger und der gewerblichen Steinbildhauer bleiben unberührt.