Absatz eins,Der Steinmetzmeister ist berechtigt
- Ziffer einszur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet werden (Herstellung von Steinportalen, Steinböden, Steinstufen und dgl.),
- Ziffer 2zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen,
- Ziffer 3zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten und, unbeschadet des Rechtes der Baumeister, zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte.