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BGBl. Nr. 50/1974

kundgemacht 25.01.1974 RIS↗Parlament↗
50. Bundesgesetz: Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973
Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973)
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) neu § 0↗RIS↗
§ 195neu
in Kraft 01.08.1974 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 50/1974 · danach: BGBl. Nr. 29/1993 § 195↗RIS↗

Gewerbeausübung außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen

Paragraph 195,

Die Konzession für ein Gastgewerbe darf außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen nur auf Grund einer Sonderbewilligung ausgeübt werden. Die Sonderbewilligung ist auf Antrag des Gewerbetreibenden zu erteilen, wenn das Gastgewerbe nur vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen und dgl.) ausgeübt werden soll. Solche Sonderbewilligungen, die die besondere Gelegenheit, den Standort und die Gültigkeitsdauer zu enthalten haben, sind von der nach dem Standort der vorübergehenden Gewerbeausübung zuständigen Behörde zu erteilen.