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BGBl. Nr. 50/1974

kundgemacht 25.01.1974 RIS↗Parlament↗
50. Bundesgesetz: Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973
Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973)
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) neu § 0↗RIS↗
§ 212neu
in Kraft 01.08.1974 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 50/1974 · danach: BGBl. Nr. 29/1993 § 212↗RIS↗

Ausübungsvorschriften

Paragraph 212,

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung, durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung von Konzessionen für das Reisebürogewerbe festlegen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über

  1. Ziffer eins
    Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;
  2. Ziffer 2
    Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;
  3. Ziffer 3
    Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer;
  4. Ziffer 4
    Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern, Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen.