Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;
BGBl. Nr. 50/1974
50. Bundesgesetz: Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973
Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 212neu
Ausübungsvorschriften
Paragraph 212,
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung, durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung von Konzessionen für das Reisebürogewerbe festlegen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über
- Ziffer eins
- Ziffer 2Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;
- Ziffer 3Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer;
- Ziffer 4Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern, Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen.