BGBl. Nr. 50/1974
Änderungen durch diese Kundmachung
Arbeitnehmer
Paragraph 225,
Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe gemäß Paragraph 220,, einer Konzession für das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen oder bestimmten mikrobiologischen Präparaten (Paragraph 221,), einer Konzession für den Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (Paragraph 222,) oder einer Konzession für das Drogistengewerbe (Paragraph 223,) berechtigt sind, dürfen sich bei der Ausübung der konzessionspflichtigen Tätigkeiten ihres Gewerbes nur solcher Personen bedienen, die die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeit besitzen. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, steht dieses Gebot nicht entgegen.