BGBl. Nr. 50/1974
50. Bundesgesetz: Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973
Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 325neu
Paragraph 325,
Unter einem Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt“) sind marktähnliche Veranstaltungen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten werden und nicht auf einem Marktrecht beruhen, zu verstehen. Sie dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 329, abgehalten werden.