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BGBl. Nr. 50/1974

kundgemacht 25.01.1974 RIS↗Parlament↗
50. Bundesgesetz: Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973
Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973)
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) neu § 0↗RIS↗
§ 326neu
in Kraft 01.08.1974 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 50/1974 · danach: BGBl. Nr. 399/1988 § 326↗RIS↗

Paragraph 326,

  1. Absatz eins,Waren, deren Verkauf an eine Konzession gebunden ist, dürfen auch auf Märkten nur von den zur Ausübung der betreffenden Konzession berechtigten Gewerbetreibenden feilgehalten werden.
  2. Absatz 2,Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist, dürfen auf Märkten nicht feilgehalten werden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Waren zu bezeichnen, auf die Absatz 2, anzuwenden ist.