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BGBl. Nr. 524/1974

kundgemacht 16.08.1974 RIS↗
524. Verordnung: Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 1. August 1974 über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Betriebsratsfonds-Verordnung 1974)
Kundmachung BGBl. Nr. 524/1974× zu Betriebsratsfonds-Verordnung 1974×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft ab 17.08.1974 · idF BGBl. Nr. 524/1974 § 32↗RIS↗

5. ABSCHNITT
Revision

Paragraph 32,

Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen Arbeiterkammer. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung hiezu besitzen (Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der zuständigen Arbeiterkammer sind, übertragen werden.