Absatz eins,Die Vermögenschaften, Rechte und Interessen, für deren Verlust gemäß Paragraph 2, Entschädigung zu leisten ist, sind
- Ziffer einsland- und forstwirtschaftliches Vermögen,
- Ziffer 2Grundvermögen,
- Ziffer 3Betriebsvermögen und
- Ziffer 4sonstiges Vermögen.