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BGBl. Nr. 75/1974

kundgemacht 05.02.1974 RIS↗
75. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Polen
Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Polen)
Kundmachung BGBl. Nr. 75/1974× zu Verteilungsgesetz Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilungsgesetz Polen neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 75/1974 § 13↗RIS↗

Paragraph 13,

Sind in einem Vermögen vor dem Zeitpunkt der Maßnahme Schäden besonders durch Kriegseinwirkung oder durch sonstige damit im Zusammenhang stehende Ereignisse eingetreten, so sind die Schäden, ihrem Ausmaß entsprechend, durch einen Abschlag zu berücksichtigen. Ein Schaden von mehr als 75 vom Hundert ist einem Totalschaden gleichzuhalten.