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BGBl. Nr. 75/1974

kundgemacht 05.02.1974 RIS↗
75. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Polen
Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Polen)
Kundmachung BGBl. Nr. 75/1974× zu Verteilungsgesetz Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilungsgesetz Polen neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 75/1974 § 19↗RIS↗

Grundvermögen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes bei Grundvermögen wird durch die Zuordnung des Grundstückes zu einer Grundstücksgruppe, seine örtliche Lage und durch Zu- und Abschläge bestimmt.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung ist ausschließlich von den in der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Wertansätzen (Richtwerten) auszugehen.