Absatz eins,Bei der Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für die im Paragraph 29, Ziffer 2, genannten Ansprüche und Forderungen ist von dem Betrag auszugehen, der vom Schuldner bei Fälligkeit der Schuld zu entrichten ist (Nennwert).
BGBl. Nr. 75/1974
75. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Polen
Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Polen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Paragraph 31,
- Absatz 2,Ist der Nennwert in Zloty oder Reichsmark ausgedrückt, so erfolgt die Umrechnung in Schilling nach Paragraph 28, In allen übrigen Fällen ist für die Umrechnung der Devisenmittelkurs maßgebend, der am 6. Oktober 1970 im Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse, Nr. 191, ausgewiesen war.
- Absatz 3,Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes ist mit 10 vom Hundert von dem nach Absatz 2, ermittelten Schillingbetrag anzusetzen.