Absatz eins,Die Entschädigung für Aktien und andere Anteilsrechte (Paragraph 27,), wenn diese 5 vom Hundert des ausgewiesenen Kapitals der Gesellschaft oder der Genossenschaft nicht übersteigen, wie auch für Hausrat (Paragraph 33,) ist der Höhe des festgestellten Verlustes gleichzusetzen. Sie ist von der Finanzlandesdirektion innerhalb der Leistungsfrist des Absatz 2, anzuweisen.
BGBl. Nr. 75/1974
75. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Polen
Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Polen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39neu
Paragraph 39,
- Absatz 2,In allen anderen Fällen, in denen eine Feststellung erfolgt ist, hat die Finanzlandesdirektion innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Feststellungsbescheides 70 vom Hundert der festgestellten Beträge als Vorschuß auf die Entschädigung auszuzahlen und die geleisteten Zahlungen, nach einzelnen Fällen getrennt, der Bundesverteilungskommission bekanntzugeben.