Absatz eins,Bei der Ermittlung der Entschädigung ist weder auf den Wert der besonderen Vorliebe noch auf Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.
BGBl. Nr. 9/1974
9. Bundesgesetz: Staatsgrenzgesetz
Bundesgesetz vom 30. November 1973 zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze und zur Regelung bestimmter Angelegenheiten der Staatsgrenze (Staatsgrenzgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17,
- Absatz 2,Die Entschädigung ist vom Bund in Geld zu leisten.