Absatz eins,Strecken (Stollen) mit mechanischer Förderung, ausgenommen Stromförderer, die während der Förderung zur Mannschaftsfahrung dienen sollen, müssen mit besonderen, gegen die Förderabteilungen sicher verwahrten Fahrabteilungen ausgestattet sein. In Strecken mit Stromförderung muß an einem Stoß ein Fahrweg von mindestens 0,60 m lichter Breite vorhanden sein.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 101neu
Strecken mit mechanischer Förderung.
Paragraph 101,
- Absatz 2,Werden Strecken mit Seil- oder Kettenbahnen, Schüttelrutschen, Förderbändern oder Kettenförderern von Fahrstrecken gekreuzt, so sind die Fördermittel zu überbrücken oder gesichert zu unterfahren. Ist dies untunlich, so darf die Förderstrecke bei der Mannschaftsfahrung nur bei stillgesetztem Fördermittel überschritten werden.
- Absatz 3,Werden Strecken mit Lokomotivförderung von Fahrstrecken gekreuzt, so sind in diesen beiderseits der Förderstrecke Schranken und Warnungstafeln („Achtung auf den Zug“) anzubringen.