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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 241 § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 12↗RIS↗

Tagöffnungen von Grubenbauen.

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Nicht beaufsichtigte Tagöffnungen von Grubenbauen sind derart abzusperren, daß niemand ohne Anwendung von Gewalt oder besonderer Hilfsmittel hineingelangen kann.
  2. Absatz 2,Gebäude über solchen Schächten und Stollenmundlöchern, in denen ein regelmäßiger Verkehr nicht stattfindet, sind verschlossen zu halten.