Absatz 2,Die Berghauptmannschaft kann für die Rückstellung der Sprengstoffe und Zündmittel eine kürzere oder längere Zeitspanne als 32 Stunden festsetzen, wenn dies im Hinblick auf die Sicherheit der Aufbewahrung oder die Lagerbeständigkeit der Sprengstoffe und Zündmittel erforderlich oder zulässig erscheint.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 156neu
Rückgabe nicht verbrauchter Sprengstoffe und Zündmittel.
Paragraph 156, (1) Die nicht verbrauchten Sprengstoffe und Zündmittel müssen von Sprengörtern unter Tage, wenn diese länger als 32 Stunden außer Belegung stehen, über Tage jedesmal nach beendeter Schicht, in den im Paragraph 154, Absatz 2, genannten Behältern in den Ausgaberaum zurückgebracht werden.