Absatz eins,Wettertüren sind selbstschließend einzurichten.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 199neu
Wettertüren.
Paragraph 199,
- Absatz 2,Außer Gebrauch gesetzte Wettertüren sind auszuhängen.
- Absatz 3,Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden.