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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 241 § 0↗RIS↗
§ 207neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 207↗RIS↗

Auswetterung vergaster Grubenräume.

Paragraph 207,

  1. Absatz eins,Bei der Auswetterung vergaster Grubenräume von größerer Ausdehnung sind die Abwetter so zu führen, daß sie keine Belegörter mehr berühren. Auch sind die Zugänge zum abziehenden Wetterstrom augenfällig als unbetretbar zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Bei solchen Arbeiten sind Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte gebrauchsfertig bereitzuhalten.