Absatz eins,Brandgefährdete Gruben müssen von Kohlenklein, Kohlenstaub und anderem brandgefährlichen Grubenanfall rein gehalten werden. Insbesondere sind ausgekohlte Abbaue vor dem Versetzen oder Zubruchlassen gut zu säubern.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 235neu
2. Sondervorschriften für brandgefährdete Gruben. Beseitigung brandgefährlichen Grubenanfalles.
Paragraph 235,
- Absatz 2,Kohle und Berge, die zur Selbstentzündung neigen, dürfen nicht versetzt, sondern müssen ausgefördert werden.