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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 241 § 0↗RIS↗
§ 241neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 241↗RIS↗

Absperrvorbereitungen.

Absperrdämme.

Paragraph 241,

  1. Absatz eins,An den Zugängen brandgefährdeter Grubenteile sind an geeigneten Stellen Absperrungen derart vorzubereiten, daß sie im Falle eines Brandes sofort wetterdicht verschlossen werden können.
  2. Absatz 2,Zur dauernden Absperrung von Grubenräumen dürfen bloße Holzverschalungen nicht verwendet werden.
  3. Absatz 3,Rohrleitungen und Kabel, die in abgesperrte Grubenräume führen, sind zu unterbrechen.