Absatz eins,In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen zur Unterbringung der Nachnahmeberge bei gutem Hangenden streichende Strecken mit breitem Blick oder mit Raumschaffungen betrieben werden, wenn die offene Strecke stets höher als der Versatz liegt.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 260neu
Paragraph 260,
- Absatz 2,Das Auffahren mit breitem Blick (Raumschaffung) darf erst 15 m vom Querschlagkreuz oder vom Anschlagpunkt des Bremsberges begonnen werden.