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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 241 § 0↗RIS↗
§ 274neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 274↗RIS↗

Verbot des Betriebes kohlenstaubgefährdeter Örter.

Paragraph 274,

  1. Absatz eins,Belegörter, in denen der Kohlenstaub nicht unschädlich gemacht werden kann, sind einzustellen.
  2. Absatz 2,Grubenbaue, in denen sich während einer Betriebsunterbrechung trockener Kohlenstaub angesammelt hat, dürfen erst wieder belegt werden, nachdem der Kohlenstaub unschädlich gemacht und entfernt worden ist.