Absatz eins,Belegörter, in denen der Kohlenstaub nicht unschädlich gemacht werden kann, sind einzustellen.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 274neu
Verbot des Betriebes kohlenstaubgefährdeter Örter.
Paragraph 274,
- Absatz 2,Grubenbaue, in denen sich während einer Betriebsunterbrechung trockener Kohlenstaub angesammelt hat, dürfen erst wieder belegt werden, nachdem der Kohlenstaub unschädlich gemacht und entfernt worden ist.