Absatz eins,Ist in brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten Gruben und in Bereichen, in denen giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, zu erwarten, daß der Fluchtweg durch unatembare Gase oder Dämpfe führt, müssen den gefährdeten Dienstnehmern Atemschutzgeräte für Fluchtzwecke (Selbstretter) zur Verfügung gestellt werden.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 291neu
Paragraph 291,
- Absatz 2,Dienstnehmer, denen Selbstretter zur Verfügung gestellt werden, sind in deren Gebrauch entsprechend zu unterweisen. Sie haben den Selbstretter an den Arbeitsstellen griffbereit zu verwahren.