Absatz eins,In der ersten Behandlung Unfallverletzter und Erkrankter sind durch einen Arzt auszubilden:
- Litera aalle Mitglieder der Grubenwehren,
- Litera bauf Betrieben, die keine eigene Grubenwehr besitzen, 2 vom Hundert der Gesamtbelegschaft, mindestens aber so viele Personen, daß auf jede Schicht (jedes Drittel) wenigstens zwei entfallen,
- Litera csämtliche Betriebsangestellte und Betriebsaufseher.