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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 241 § 0↗RIS↗
§ 349neu
in Kraft 01.10.1975 – 08.01.2002 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · danach: BGBl. I Nr. 21/2002 § 349↗RIS↗

Paragraph 349, (1) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der bergbehördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden.

  1. Absatz 2,Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern oder wenn die Unfallerhebung nicht binnen fünf Tagen nach Erstattung der Anzeige vorgenommen wird. Doch ist in solchen Fällen ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Berghauptmannschaft vorzulegen.