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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 241 § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 38↗RIS↗

Besondere Sicherheitsmaßnahmen beim Abbau.

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Das Zubruchwerfen von Abbauen durch Rauben oder Abschießen der Zimmerung darf nur unter Leitung eines Aufsehers oder eines lediglich mit der Aufsicht betrauten erfahrenen Häuers und von einem gesicherten Standort aus durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Zum Rauben des Ausbaues dürfen nur erfahrene Leute verwendet werden.
  3. Absatz 3,Vor dem Rauben hat sich die Aufsichtsperson (Absatz eins,) davon zu überzeugen, daß belegte Nachbarorte und die Zugänge zum Abbau sicher ausgebaut sind.
  4. Absatz 4,In Bauen, in denen Verbruchgefahr herrscht, ist die Gewinnungsarbeit bis zur Beseitigung dieser Gefahr einzustellen.