Absatz eins,Jeder Haspel muß mit einer zuverlässigen Bremse oder mit einem selbsthemmenden Getriebe, jeder Handhaspel außerdem mit einer selbsthemmenden Sperre versehen sein. Wird ein Handhaspel abwechselnd in verschiedener Richtung zum Heben der Lasten benützt, so muß für beide Drehrichtungen eine Sperre vorhanden sein.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 66neu
Haspel und Bremswerke.
Paragraph 66,
- Absatz 2,Handhaspel mit hölzernem Rundbaum sind so einzurichten, daß der Rundbaum weder ausspringen noch bei Zapfenbruch herabfallen kann.