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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt 160 § 0↗RIS↗
§ 114neu
in Kraft 01.10.1975 – 08.01.2002 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · danach: BGBl. I Nr. 21/2002 § 114↗RIS↗

b) Anschläger

Paragraph 114, Als Anschläger dürfen bei Seilfahrt nur zuverlässige Personen bestellt werden, die wenigstens 20 Jahre alt sind, zumindest zwei Monate bei Güterförderung als Anschläger, Einsteller der Auszieher beschäftigt waren und ihre Befähigung für diese Tätigkeit nachgewiesen haben. Die Berghauptmannschaft kann ein höheres Mindestalter oder eine längere Ausbildung verlangen, falls nach den betrieblichen Gegebenheiten an die Tätigkeit des Anschlägers erhöhte Anforderungen zu stellen sind.