Absatz eins,Der Anschläger des Sammelanschlages muß sich auf der Signalseite des Anschlages aufhalten.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 116neu
Paragraph 116,
- Absatz 2,Der Anschläger des Sammelanschlages darf mit Ausnahme des Haltsignals keine Ausführungssignale geben, bevor er nicht ein Ausführungssignal erhalten hat. Dies gilt nicht:
- Litera abei ausschließlicher Benützung elektrischer Fertigsignalanlagen;
- Litera bwenn der Anschläger des Sammelanschlages das Signal „Korb frei“ erhalten hat;
- Litera cwenn die Stellung des Fördergestelles oder Fördergefäßes an den Anschlägen verbessert werden soll, bei Seilfahrt jedoch erst nach Verständigung mit dem Anschläger des Anschlages, an dem sich das Gegengestell oder Gegengefäß befindet;
- Litera dwenn bei eintrümiger Betriebsweise das Fördergestell oder Fördergefäß vor dem Sammelanschlag steht;
- Litera efür die erste Anfahrt eines anderen Anschlägers nach Betriebsruhe.
- Absatz 3,Der Anschläger des Sammelanschlages oder ein vom Betriebsleiter hiefür bestimmter Anschläger hat das Probetreiben nach Paragraph 151, zu veranlassen, nachdem er den Fördermaschinisten hierüber unterrichtet hat.
- Absatz 4,Zu Beginn der Betriebsruhe muß ein vom Betriebsleiter hiezu bestimmter Anschläger das Signal „Korb frei“ geben.