Absatz eins,Mängel an Seilfahrtanlagen sind so rasch wie möglich zu beheben.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 118neu
Mängel
Paragraph 118,
- Absatz 2,Nehmen Dienstnehmer an Seilfahrtanlagen einen Mangel wahr, der eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen könnte, so haben sie unverzüglich dem Betriebsleiter oder einem zuständigen Betriebsaufseher Meldung zu erstatten. Diese haben die Seilfahrt bis zur Behebung des Mangels einzustellen.