Absatz 2,Werden bei den Prüfungen Mängel oder Schäden festgestellt, so ist in den Aufzeichnungen auch deren Behebung zu vermerken. Der Vermerk ist von der für die Behebung zuständigen Person einzutragen und zu unterfertigen.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 126neu
Paragraph 126, (1) Über die Ergebnisse aller Prüfungen sind von den Prüfenden Aufzeichnungen zu führen und von ihnen zu unterfertigen. Sofern die Einzelheiten der Prüfung über den Rahmen der Dienstanweisungen hinausgehen, ist in den Aufzeichnungen auch die Art der Durchführung der Prüfung ersichtlich zu machen.
- Absatz 3,Die Berghauptmannschaft kann dem Bergbauberechtigten Art und Form der Aufzeichnungen vorschreiben.
- Absatz 4,Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr, jene über die Prüfungen nach Paragraphen 128, 129, 130, Absatz 3 und 4, 134, 143 Litera b,, 144 bis 150 und 152 jedoch wenigstens drei Jahre aufzubewahren.
- Absatz 5,Die Ergebnisse der Prüfungen nach Paragraphen 128, 129, 130, Absatz 3 und 4, 132, 134, 144, 145, 148, 149, 150 und 152 sind der Berghauptmannschaft zu melden.