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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt 160 § 0↗RIS↗
§ 130neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 130↗RIS↗

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Nach dem Auflegen muß jedes Oberseil vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren und bei einer anschließenden Prüfung durch einen maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufseher als fehlerfrei befunden worden sein. Im Zuge der Prüfung sind auch die Klemmschrauben der Kauscheneinbände üblicher Bauart nachzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch bei Erneuerung von Seileinbänden.
  3. Absatz 3,Bei Erneuerung des Einbandes von Seilen auf Trommel- oder Bobinenfördermaschinen ist das Seil mindestens 2 m über dem Ende des eingebundenen Seiles abzuhauen. Von dem an der Trennstelle liegenden Teil des abgehauenen Seilendes ist an einem wenigstens 1 m langen Stück von einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle die Tragfähigkeit unter Abzug der bereits im Probestück gebrochen vorgefundenen Drähte festzustellen.
  4. Absatz 4,Ergibt die Prüfung des Oberseiles nach Absatz 3, keine den Bestimmungen des Paragraph 48, entsprechenden Sicherheiten, so darf an diesem Seile nur dann noch Seilfahrt stattfinden, wenn bei der Prüfung eines zweiten, frisch abgehauenen Seilstückes von 2 m Länge die geforderten Werte festgestellt wurden.
  5. Absatz 5,Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften der Absatz eins und 2, doch darf die Belastung hiebei entfallen.